Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 40 Nachqualifikation
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/40#abs-1 (1) Die Nachqualifikation besteht in der Ablegung von Einzelprüfungen, die in den §§ 20 und 21 für das betreffende Lehramt vorgesehen sind. Diese Prüfungsleistungen sind in der Regel im Rahmen eines halbjährigen oder einjährigen Vorbereitungsdienstes zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/40#abs-2 (2) Für die Nachqualifikation gelten die in den §§ 1 bis 16, in § 20 Abs. 1 bis 5 sowie in § 21 Abs. 1 bis 8 festgelegten Bestimmungen entsprechend. Bei Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes gelten die für den Fall des bereits abgelegten Kolloquiums festgelegten Bestimmungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/40#abs-3 (3) Die Note der Nachqualifikation wird als Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. Dabei zählt die Note für eine Lehrprobe vierfach, die Note für eine einzelne mündliche Prüfung zweifach. Die Note für eine Doppellehrprobe zählt achtfach; die Note für eine mündliche Prüfung mit 40 Minuten Dauer zählt vierfach.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/40#abs-4 (4) Die Nachqualifikation ist nicht bestanden, wenn
1. die Note der Nachqualifikation schlechter als „ausreichend“ ist
oder
2. die Durchschnittsnote der in den Lehrproben erzielten Ergebnisse schlechter als „ausreichend“ ist; bei der Bildung der Durchschnittsnote zählt eine Doppellehrprobe zweifach; war nur eine Lehrprobe abzulegen, so gilt die Note aus dieser Lehrprobe als Durchschnittsnote;
oder
3. die Prüfung wegen Unterschleifs, Beeinflussungsversuchs (§ 9) oder Unterbrechung (§ 12 Abs. 6 Satz 1) als nicht bestanden gilt.